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Pflichten als Eigentümer einer Immobilie

Hauseigentümer haben die Pflicht, Gehwege von Schnee und Eis zu befreien. Das gilt in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 08.00 Uhr. Herrscht Glatteis, ist jedoch sofort zu handeln.
Bei ununterbrochenem Schneefall kann mit den Räumarbeiten gewartet werden, bis sich die Witterungsverhältnisse gebessert haben. Im Schadensfall ist aber immer der Eigentümer der Immobilie nachweispflichtig, dass dauerhaft Schnee fiel und das Räumen sinnlos gewesen wäre. Nach einmaligem Beseitigen von Schnee und Eis ist die Pflicht noch nicht getan. Schneit es weiter, gilt die Räumpflicht auch vor dem Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus erneut. Dabei reicht es nicht aus, nur den Gehweg vor seinem Wohngebäude zu beräumen. Der Weg zur Mülltonne oder zur Garage gehören dazu.
Hauseigentümer können diese Aufgabe auch delegieren. Dabei müssen sie aber sicher sein, dass auch verlässlich gearbeitet wird. Unter Umständen trägt der Eigentümer der Immobilie die Kosten des Schadens, wenn durch die Vertretung nicht zeitgerecht und fachgerecht gearbeitet wurde. Ist man Eigentümer eines Mietshauses mit mehreren Mietparteien, kann man die Mietparteien in die Pflicht nehmen. Das muss dann aber ausdrücklich im Mietvertrag verankert sein.
Eigentum an einer Immobilie spielt Mieten ein oder spart sie. Es gilt aber auch, dass Eigentum verpflichtet.

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