Wer sich einmal für den Erwerb eines Einfamilien- oder Mehrfamilienhauses entschieden hat, trägt dafür auch die Verantwortung. Bei Eigentumswohnungen werden die Pflichten anteilige durch die Eigentümerversammlung geregelt.
Zu den Aufgaben gehören nicht nur die Pflege und Instandhaltung der Immobilie, sondern auch die Wahrnehmung der vom Gesetzgeber festgelegten Räumpflichten.
Es ist wieder so weit. Regen verwandelt sich langsam in Schnee und Eis und Hauseigentümer haben in diesem Zusammenhang die Pflicht, die Gehwege vor dem Grundstück davon zu befreien. Das gilt immer noch in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 08.00 Uhr. Eine Ausnahme ist, wenn der Schneefall ununterbrochen im Gange ist. Dann kann mit den Räumarbeiten gewartet werden, bis sich die Witterungsverhältnisse gebessert haben.
Tritt in dieser Zeit aber ein Schadensfall ein, muss immer der Eigentümer der Immobilie nachweisen, dass zum Zeitpunkt des Unfalls dauerhaft Schnee fiel und damit das Räumen sinnlos gewesen wäre.
Mit dem einmaligen Beseitigen von Schnee und Eis ist die Pflicht aber noch nicht getan. Schneit es später weiter, gilt die Räumpflicht erneut. Dabei reicht es nicht aus, nur den Gehweg vor seinem Wohnblock zu beräumen. Der Weg zur Mülltonne oder zur Garage gehören auch dazu.
Hauseigentümer sollten wissen, dass sie diese Aufgabe auch an Dienstleister delegieren können. Dabei müssen sie jedoch sicher sein, dass auch verlässlich gearbeitet wird. Unter Umständen trägt der Eigentümer der Immobilie die Kosten des Schadens, wenn durch die Vertretung nicht zeitgerecht und fachgerecht gearbeitet wurde.
Ist man Eigentümer eines Mietshauses mit mehreren Mietparteien, kann man im Mietvertrag verankern, dass die Mieter das Räumen nach Zeitplan übernehmen.
Eigentum verpflichtet. Bei Fragen zu Rechten und Pflichten helfen wir gern.