Geerbte Immobilie in Oberhavel: Verkaufen, vermieten oder selbst einziehen?

Zuletzt aktualisiert am 17.07.2026

Eine Immobilie zu erben ist selten nur eine finanzielle Angelegenheit. Oft steht der Erbfall am Ende eines langen Lebens – mit allem, was dazugehört. Gleichzeitig drängen praktische Fragen: Was passiert mit dem Haus? Wer kümmert sich darum? Und was ist steuerlich sinnvoll?

Die Entscheidung – selbst einziehen, vermieten oder verkaufen – hat weitreichende Konsequenzen. Wer sie unter Zeitdruck trifft, bereut das häufig. Ein Überblick über die wichtigsten Faktoren.
 



Erst klären: Wer ist überhaupt Eigentümer?

Bevor irgendeine Entscheidung getroffen werden kann, muss feststehen, wer rechtlich Eigentümer der Immobilie ist. Mit dem Tod des Erblassers geht das Eigentum automatisch auf die Erben über – aber das Grundbuch spiegelt das zunächst nicht wider. Eine Grundbuchberichtigung ist erforderlich, bevor ein Verkauf rechtlich möglich ist.

Wichtig: Die Grundbuchberichtigung ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall kostenfrei. Danach fallen Gebühren an. Es lohnt sich also, diesen Schritt frühzeitig einzuleiten – auch wenn die Entscheidung über den weiteren Umgang mit der Immobilie noch offen ist.

Bei mehreren Erben entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Diese handelt grundsätzlich einstimmig – jede Entscheidung über die Immobilie, ob Verkauf, Vermietung oder Eigennutzung, erfordert die Zustimmung aller Beteiligten. In der Praxis ist das oft der schwierigste Teil.
 



Option 1: Selbst einziehen

Wer die geerbte Immobilie selbst bewohnt, kann unter bestimmten Voraussetzungen vollständig von der Erbschaftsteuer befreit werden. Die Bedingungen: Die Immobilie muss unverzüglich nach dem Erbfall selbst bezogen werden, und der Erbe muss mindestens zehn Jahre darin wohnen bleiben. Zieht er vorher aus – aus welchem Grund auch immer –, wird die Erbschaftsteuer nachträglich fällig.

Diese Option ist vor allem für Ehepartner und Kinder relevant, die ohnehin vorhaben, in der Immobilie zu wohnen. Wer dagegen bereits in einer anderen Immobilie lebt oder beruflich flexibel bleiben muss, sollte die zehnjährige Bindung nüchtern abwägen.
 



Option 2: Vermieten

Die Vermietung der geerbten Immobilie ist eine Option, wenn weder Eigennutzung geplant ist noch ein sofortiger Verkauf gewünscht wird. Sie sichert laufende Einnahmen und hält alle weiteren Optionen offen – zumindest mittelfristig.

Zu bedenken ist: Die Immobilie muss vermietbar sein. Ältere Objekte brauchen oft Instandhaltung, bevor sie am Markt platziert werden können. Wer vermietet, übernimmt außerdem Pflichten als Vermieter – von der Betriebskostenabrechnung bis zur Nebenkostenabrechnung, von der Instandhaltung bis zur Kommunikation mit Mietern.

In Oranienburg und Umgebung ist die Nachfrage nach Mietwohnungen stabil – die Region profitiert von ihrer Lage zwischen Berlin und dem nördlichen Brandenburg. Das macht eine Vermietung grundsätzlich attraktiv, setzt aber voraus, dass das Objekt und die persönliche Situation dazu passen.
 



Option 3: Verkaufen

Der Verkauf ist häufig die pragmatischste Lösung – vor allem dann, wenn mehrere Erben beteiligt sind, keine Eigennutzung geplant ist oder die Immobilie sanierungsbedürftig ist und das Kapital anderweitig gebraucht wird.

Steuerlich ist dabei die sogenannte Spekulationsfrist entscheidend: Wurde die Immobilie vom Erblasser weniger als zehn Jahre vor dem Erbfall gekauft und danach nicht selbst genutzt, kann beim Verkauf Spekulationssteuer auf den Gewinn anfallen. Für die Berechnung gilt die sogenannte Fußstapfen-Theorie – Erben treten in die steuerliche Position des Erblassers ein, übernehmen also auch deren Haltedauer. War das Objekt mehr als zehn Jahre im Besitz des Erblassers, entfällt die Steuer in der Regel.

Ein weiterer Punkt: Wer die Immobilie innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall verkauft, kann den Verkehrswert zum Todeszeitpunkt als Anschaffungskosten für die Erbschaftsteuer ansetzen – das reduziert die steuerliche Belastung unter Umständen erheblich. Hier lohnt sich in jedem Fall eine steuerliche Beratung vorab.
 



Was bei Erbengemeinschaften gilt

Wenn mehrere Erben beteiligt sind und keine Einigung erzielt werden kann, gibt es grundsätzlich die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung – das Gericht versteigert die Immobilie dann auf Antrag eines Erben. Das ist jedoch in der Regel die schlechteste aller Lösungen: Teilungsversteigerungen führen häufig zu deutlich niedrigeren Erlösen als ein regulärer Verkauf. Wir haben das in unserem Beitrag zur Zwangsversteigerung ausführlich beschrieben.

In der Praxis lohnt es sich, früh das Gespräch unter den Erben zu suchen – und wenn nötig, einen neutralen Dritten einzubeziehen. Eine einvernehmliche Lösung ist fast immer die wirtschaftlich bessere.
 



Kein Grund zur Eile – aber auch nicht zur Untätigkeit

Keine der drei Optionen ist per se besser als die andere – es kommt auf die persönliche Situation, die Immobilie selbst und die steuerlichen Rahmenbedingungen an. Was in jedem Fall hilft: frühzeitig handeln, die Grundbuchberichtigung nicht auf die lange Bank schieben und den tatsächlichen Marktwert der Immobilie kennen, bevor irgendeine Entscheidung getroffen wird.

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